OLG Hamm - Urteil vom 15.06.2000
4 UF 253/98
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 106 (LS)
OLGReport-Hamm 2000, 348

Zur prozessualen Erledigung eines Streits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 4 UF 253/98

DRsp Nr. 2002/6164

Zur prozessualen Erledigung eines Streits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

1. Ein Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist im bisherigen Prozess durch Beantragung eines Termins zur Fortsetzung des Rechtsstreits zu führen. 2. Das Gericht entscheidet im Wege der Feststellungsklage darüber, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vollständig erledigt worden ist.

Normenkette:

BGB § 779 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 106 (LS)
OLGReport-Hamm 2000, 348