OLG Celle - Urteil vom 21.07.2000
15 UF 1/00
Normen:
BGB § 1361a Abs. 4 § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 620f ;
Vorinstanzen:
AG Lehrte, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 8129/99

Zur prozessualen Voraussetzung, eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f. ZPO zu erreichen / Prozesskostenvorschuss bei getrennt lebenden Ehegatten

OLG Celle, Urteil vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 15 UF 1/00

DRsp Nr. 2002/10242

Zur prozessualen Voraussetzung, eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f. ZPO zu erreichen / Prozesskostenvorschuss bei getrennt lebenden Ehegatten

»1. Um eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO zu erreichen, ist die Erhebung einer negativen Feststellungsklage zulässig. 2. Zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bei getrennt lebenden Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 4 § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 620f ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Allerdings trifft die Auffassung der Beklagten, die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage sei unzulässig, nicht zu. Sie ist vielmehr der richtige Weg, um eine anderweitige Regelung im Sinne von § 620 f ZPO, auf Grund derer die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, zu erreichen (BGH FamRZ 1983 355).

Das Amtsgericht hat den Kläger zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Beklagten den begehrten Prozesskostenvorschuss in Höhe von 6.207,60 DM zu zahlen.

Gemäß § 1361 a Abs. 4 BGB i. V. m. § 1360 a Abs. 4 BGB ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen und die Leistung des Prozesskostenvorschusses der Billigkeit entspricht.