Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat einen vorläufigen Erfolg. Das Familiengericht ist für die Entscheidung nicht zuständig. Da die Antragstellerin einen Herausgabeanspruch schlüssig dargelegt hat, war die Entscheidung auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts ist zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag berufen.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|