OLG Koblenz - Beschluss vom 07.07.2005
9 WF 371/05
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 571 Abs. 2 S. 2 ; GVG § 23 b Abs. 1 S. 2 ; BGB § 985 ; BGB § 986 ; BGB § 1006 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 787
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 394/04

Zur Qualifizierung eines PKW als Hausrat bei überwiegender Nutzung zu familiären Zwecken

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 9 WF 371/05

DRsp Nr. 2005/11032

Zur Qualifizierung eines PKW als Hausrat bei überwiegender Nutzung zu familiären Zwecken

»Ein Pkw ist nur dann als Hausrat zu qualifizieren, wenn er überwiegend der Nutzung zu familiären Zwecken dient.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 571 Abs. 2 S. 2 ; GVG § 23 b Abs. 1 S. 2 ; BGB § 985 ; BGB § 986 ; BGB § 1006 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat einen vorläufigen Erfolg. Das Familiengericht ist für die Entscheidung nicht zuständig. Da die Antragstellerin einen Herausgabeanspruch schlüssig dargelegt hat, war die Entscheidung auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts ist zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag berufen.

I.