OLG Hamm - Beschluss vom 11.06.2008
2 Sdb Fam.S. Zust. 12/08
Normen:
GVG § 23b ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2040

Zur Rechtsnatur des Anspruchs auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung getrennt lebender Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 2 Sdb Fam.S. Zust. 12/08

DRsp Nr. 2008/15597

Zur Rechtsnatur des Anspruchs auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung getrennt lebender Ehegatten

Der Anspruch auf Zustimmung getrennt lebender Eheleute zum steuerlichen Realsplitting ist wegen seiner engen Verbindung zum Unterhaltsrechtsverhältnis familienrechtlicher Natur. Auf den allgemeinen Anspruch auf Zusammenveranlagung trifft dies nicht zu.

Normenkette:

GVG § 23b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begeht von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2006 verweigert hat. Die Parteien haben sich im Laufe des Jahres 2006 voneinander getrennt. Der Kläger beziffert den ihm entstandenen steuerlichen Schaden mit 2.503,44 EUR.