I.
Der Kläger begeht von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2006 verweigert hat. Die Parteien haben sich im Laufe des Jahres 2006 voneinander getrennt. Der Kläger beziffert den ihm entstandenen steuerlichen Schaden mit 2.503,44 EUR.
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