OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.09.2002
6 WF 106/02
Normen:
ZPO § 119 ;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 05.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 250/01

Zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 6 WF 106/02

DRsp Nr. 2004/4731

Zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende

»1. Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 119 Rdn. 16). 2. Wenn dennoch das Gericht - sozusagen als nobile officium - durch Einräumung einer Frist zur Vorlage von Unterlagen die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, obliegt es der Partei, diese Frist auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts darf sie nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.«

Normenkette:

ZPO § 119 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat entscheidet gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in voller Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Erstrichterin hat der Antragsgegnerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt.