OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.08.2000
6 WF 144/00
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 606a Abs. 1 ; kroatisches Gesetz Nr. 31, Pos. 1168 vom 27.10.1989 über die Ehe und über die Familienbeziehungen Art. 54 Art. 56 Art. 60 Art. 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 293

Zur Scheidung einer Ehe nach kroatischem Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 6 WF 144/00

DRsp Nr. 2002/6110

Zur Scheidung einer Ehe nach kroatischem Recht

1. Für die Scheidung kroatischer Eheleute, die in Deutschland leben, sind die deutschen Gerichte international zuständig. Die Scheidung erfolgt nach kroatischem Recht. 2. Soweit das kroatische Recht vor der Durchführung des Scheidungsverfahrens einen Versöhnungsversuch vor dem Vormundschaftsgericht vorsieht, ist dies als eine prozessrechtliche Regelung zu qualifizieren, deren Beurteilung sich nach der lex fori richtet. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass § 61 Abs. 2 des kroatischen Gesetzes Nr. 31, Pos. 1168 vom 27.10.1989 über die Ehe und die Familienbeziehungen dem zuständigen Vormundschaftsrichter ein gewisses Ermessen einräumt, ob das Sühneverfahren durchzuführen ist oder nicht. 3. Das deutsche Familiengericht ist nicht daran gehindert, und es ist ihm im Hinblick auf die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung im Heimatsaat der Parteien sogar anzuraten, im Hauptverfahren in autonomer rechtsvergleichender Qualifikation die kroatischen Scheidungsvoraussetzungen, die nicht unmittelbar mit Hilfe des deutschen Verfahrensrechts herzustellen sind, mit dem gegebenen Instrumentarium funktional zu ersetzen, etwa durch einen Versöhnungsversuch.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 606a Abs. 1 ;