OLG Thüringen - Beschluss vom 10.07.2000
1 UF 21/00
Normen:
BGB § 1696 § 1671 a.F. § 1672 a.F. ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 436

Zur Sorgerechtsentscheidung im Falle einer bestehenden Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB a.F.

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 1 UF 21/00

DRsp Nr. 2002/6312

Zur Sorgerechtsentscheidung im Falle einer bestehenden Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB a.F.

1. Altentscheidungen nach §§ 1671, 1672 BGB in ihrer Fassung vor dem 01.07.1998 und Entscheidungen, durch die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 358 = FamRZ 1982, 1179) Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zugestanden wurde, können nur über § 1696 BGB abgeändert werden, da sie auch nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes Bestandskraft haben. 2. § 1696 BGB kommt dagegen nicht zum Zuge, wenn das gemeinsame Sorgerecht nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, sondern unmittelbar auf dem Gesetz oder einer Sorgerechtserklärung.