OLG Naumburg - Urteil vom 24.09.2003
14 WF 215/03
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 379
NJ 2004, 132
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 167/03

Zur sozialstaatlich motivierten Zielsetzung der Streitwertbegrenzung bei rückständigem Unterhalt

OLG Naumburg, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 14 WF 215/03

DRsp Nr. 2004/77

Zur sozialstaatlich motivierten Zielsetzung der Streitwertbegrenzung bei rückständigem Unterhalt

»1. Der Unterhalt des laufenden Monats gehört zum Rückstand. 2. Der rückständige Unterhalt ist jedoch nur bis zum Wert eines Jahresbetrages dem Wert hinzuzurechnen, was sich aus der sozialstaatlich motivierten Zielsetzung der Streitwertbegrenzung des § 17 Abs. 1 GKG ableitet.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Urteil - richtigerweise insoweit mit Beschluss - vom 17.07.2003 hat das Amtsgericht den erstinstanzlichen Streitwert gemäß § 17 Abs. 1 und 4 GKG auf insgesamt 5.619,36 Euro festgesetzt (vgl. Seite 5 unten des Urteils, Bl. 141 d. A.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 19.08.2003 (Bl. 146 bis 147 d. A.). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Streitwert sei zu hoch bemessen worden, dieser betrage allenfalls 3.531,00 Euro.