I.
Mit Urteil - richtigerweise insoweit mit Beschluss - vom 17.07.2003 hat das Amtsgericht den erstinstanzlichen Streitwert gemäß § 17 Abs. 1 und 4 GKG auf insgesamt 5.619,36 Euro festgesetzt (vgl. Seite 5 unten des Urteils, Bl. 141 d. A.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 19.08.2003 (Bl. 146 bis 147 d. A.). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Streitwert sei zu hoch bemessen worden, dieser betrage allenfalls 3.531,00 Euro.
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