OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2006
1 WF 312/06
Normen:
ZPO § 323 ; BGB § 1629 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1032
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), - Vorinstanzaktenzeichen F 168/06

Zur Statthaftigkeit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 1 WF 312/06

DRsp Nr. 2007/22581

Zur Statthaftigkeit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO

Geht es in der Sache um eine Modifikation des ersten Urteils eines Gerichts, nämlich der Reduzierung einer Unterhaltsrente, beruht das abzuändernde Urteil also auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung und stellt den Rechtszustand auch für die Zukunft fest, so ist die Abänderungsklage die statthafte Klageart.

Normenkette:

ZPO § 323 ; BGB § 1629 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Leistungsklage versagt.

Für den Antragsteller war Unterhalt durch Jugendamtsurkunde tituliert. Durch Urteil des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 09.10.2003 ist dieser Titel dahin abgeändert worden, dass der Antragsgegner aufgrund von Leistungsunfähigkeit ab September 2003 keinen Unterhalt mehr für den Antragsteller zu zahlen hat. Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller sein Begehren nur im Wege der Abänderungsklage geltend machen.