OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.2004
2 UF 138/04
Normen:
GG Art. 3 ; BGB § 1577 Abs. 2 ; BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1747
OLGReport-Karlsruhe 2005, 195
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Wiesloch - 2 F 52/03 - 22.04.2004,

Zur steuerlichen Geltendmachung eines einkommensunabhängigen Pauschbetrages bei Bemessung des infolge der Kinderbetreuung überobligatorischen Einkommens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 2 UF 138/04

DRsp Nr. 2005/6073

Zur steuerlichen Geltendmachung eines einkommensunabhängigen Pauschbetrages bei Bemessung des infolge der Kinderbetreuung überobligatorischen Einkommens

»Es ist daran festzuhalten, dass sich die Bemessung des infolge Kinderbetreuung überobligatorischen Einkommens des Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB richtet, also kein einkommensunabhängiger Pauschbetrag abzusetzen ist, wobei dieses Einkommen darüber hinaus nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2003, 518, 520) nicht als eheprägend anzusehen sein soll. Es ist auch daran festzuhalten, dass bei entsprechend flexibler Handhabung durch die Zubilligung eines pauschalen Betreuungsbonusses auf Seiten des Unterhaltspflichtigen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung Sinne des Art. 3 Grundgesetz gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nicht erfolgt. Hat nämlich der Unterhaltspflichtige zwangsläufig das höhere Einkommen erzielt, würde die quotenmäßige Nichtberücksichtigung seines Einkommens dazu führen, dass die vergleichbare Leistung der Kindesbetreuung beim Unterhaltsverpflichteten sogar ungleich höher bewertet würde.«

Normenkette:

GG Art. 3 ; BGB § 1577 Abs. 2 ; BGB § 1578 ;

Entscheidungsgründe:

A

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.