OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.10.2002
10 WF 57/02
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 17 Abs. 4 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 4 ; ZPO § 767 ;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 18.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 353/01

Zur Streitwertbemessung für Vollstreckungsabwehrklage in Unterhaltssachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 10 WF 57/02

DRsp Nr. 2003/11593

Zur Streitwertbemessung für Vollstreckungsabwehrklage in Unterhaltssachen

Für die Bemessung des Streitwerts einer Vollstreckungsabwehrklage bei Vollstreckung eines Unterhaltstitels wird der Wert nicht nur gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf der Grundlage des für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderten Betrages bestimmt, vielmehr sind gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG bei Einreichung der Klage fällige Unterhaltsrückstände hinzuzurechnen.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 17 Abs. 4 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 4 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 9 BRAGO, Rz. 14), sodass das Beschwerderecht aus § 9 Abs. 2 BRAGO folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 25 Abs. 3, 4 GKG entsprechende Anwendung (vgl. Hartmann, a. a. O., § 9 BRAGO, Rz. 19, 22).

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, festzusetzen.