AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 729/01
Zur Titulierungsobliegenheit des Unterhaltsschuldners
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 10 WF 4230/01
DRsp Nr. 2002/5901
Zur Titulierungsobliegenheit des Unterhaltsschuldners
»1. Dem Unterhaltsschuldner obliegt es, auf die Aufforderung des Unterhaltsgläubigers den freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrag (hier: nachehelicher Ehegattenunterhalt) auf seine Kosten titulieren zu lassen.2. Lehnt er dies vorgerichtlich ab, gibt er Veranlassung zur Klage i.S.d. § 93ZPO. In diesem Fall kann Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage über den Gesamtbetrag des geforderten Unterhalts - unstreitiger Sockel- und streitiger Spitzenbetrag - nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden.«