OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.01.2002
10 WF 4230/01
Normen:
ZPO § 93 § 114 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 886
OLGReport-Nürnberg 2002, 185
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 729/01

Zur Titulierungsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 10 WF 4230/01

DRsp Nr. 2002/5901

Zur Titulierungsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

»1. Dem Unterhaltsschuldner obliegt es, auf die Aufforderung des Unterhaltsgläubigers den freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrag (hier: nachehelicher Ehegattenunterhalt) auf seine Kosten titulieren zu lassen. 2. Lehnt er dies vorgerichtlich ab, gibt er Veranlassung zur Klage i.S.d. § 93 ZPO. In diesem Fall kann Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage über den Gesamtbetrag des geforderten Unterhalts - unstreitiger Sockel- und streitiger Spitzenbetrag - nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 114 ;

Gründe:

I.