OLG Hamm - Urteil vom 27.11.2007
1 UF 50/07
Normen:
BSHG § 91 Abs. 1 ; BSHG § 91 Abs. 2 ; SGB XII § 94 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1603 ff. ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 200
FamRZ 2008, 1881
OLGReport-Hamm 2008, 450
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 155/05

Zur Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber einem Elternteil, wenn es sein Einkommen wie das seines Ehegatten vollständig für den Familienunterhalt verwendet

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 1 UF 50/07

DRsp Nr. 2008/19529

Zur Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber einem Elternteil, wenn es sein Einkommen wie das seines Ehegatten vollständig für den Familienunterhalt verwendet

Verwendet das gegenüber einem Elternteil unterhaltspflichtige Kind ebenso wie sein Ehegatte sein Einkommen vollständig für den Familienunterhalt, so ist die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes ausschließlich nach seinem eigenen Einkommen zu beurteilen. Dabei kommt eine Herabsetzung des angemessenen Selbstbehalts unter Berücksichtigung des finanziellen Vorteils aus der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Ehegatten in Betracht. Mangels Bestehens eines Taschengeldanspruchs gegen den Ehegatten ist das Kind nicht verpflichtet, einen Teil seines eigenen Einkommens in Höhe eines fiktiven Taschengeldes ohne Beachtung des angemessenen Selbstbehalts für den Elternunterhalt einzusetzen.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 1 ; BSHG § 91 Abs. 2 ; SGB XII § 94 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1603 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.