I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist die am September 1992 geborene Tochter hervorgegangen, die seit der im November 1994 erfolgten Trennung ihrer Eltern im Haushalt der Kindesmutter lebt. Dieser wurde durch Beschluss des Familiengerichts in Ottweiler vom 16. Januar 1995 - 12 F 345/94 - die alleinige elterliche Sorge für übertragen.
Mit seinem am 12. November 2001 eingereichten Antrag hat der Kindesvater, der zunächst auf Einräumung eines Umgangsrechts mit der Tochter angetragen hatte, zuletzt die Einrichtung einer Umgangspflegschaft begehrt.
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