OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.09.2003
9 UF 59/03
Normen:
FGG § 14 ; FGG § 50b Abs. 1 ; BGB § 1909 Abs. 1 ; BGB § 1666 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 10.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 373/01

Zur Unwirksamkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft betreffend Umgangsrecht wegen fehlender persönlicher Anhörung des Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 9 UF 59/03

DRsp Nr. 2004/2636

Zur Unwirksamkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft betreffend Umgangsrecht wegen fehlender persönlicher Anhörung des Kindes

Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zwecks Vorbereitung und Durchführung der Besuche des Kindes mit dem Kindesvater ist unwirksam, wenn das Familiengericht ohne die gemäß § 50b FGG gebotene persönliche Anhörung des Kindes entscheidet.

Normenkette:

FGG § 14 ; FGG § 50b Abs. 1 ; BGB § 1909 Abs. 1 ; BGB § 1666 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist die am September 1992 geborene Tochter hervorgegangen, die seit der im November 1994 erfolgten Trennung ihrer Eltern im Haushalt der Kindesmutter lebt. Dieser wurde durch Beschluss des Familiengerichts in Ottweiler vom 16. Januar 1995 - 12 F 345/94 - die alleinige elterliche Sorge für übertragen.

Mit seinem am 12. November 2001 eingereichten Antrag hat der Kindesvater, der zunächst auf Einräumung eines Umgangsrechts mit der Tochter angetragen hatte, zuletzt die Einrichtung einer Umgangspflegschaft begehrt.