OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.07.2003
9 WF 95/03
Normen:
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 572 Abs. 2 ; ZPO § 769 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 19/03

Zur Unwirksamkeit einer Beschwerde bei ungenauer Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2003 - Aktenzeichen 9 WF 95/03

DRsp Nr. 2004/10964

Zur Unwirksamkeit einer Beschwerde bei ungenauer Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses

Unterbleibt bei einer Beschwerde eine genaue Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und wird der Mangel nicht innerhalb der Beschwerdefrist geheilt, wurde die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form eingelegt und ist deshalb nach § 572 Ans. 2 ZPO von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 572 Abs. 2 ; ZPO § 769 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Klageschrift vom 22. Januar 2003 begehrt der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 1.) die Abänderung eines Unterhaltstitels des Jugendamtes ... vom 20. Februar 1997 und die Reduzierung des Kindesunterhalts auf 52 EUR. Hinsichtlich des Beklagten zu 2.) verlangt er die Abänderung des Unterhaltsvergleichs des Amtsgerichts Oranienburg vom 8. März 2001 auf ebenfalls 52 EUR. Zugleich hat der Kläger um Bewilligung von Prozesskostenhilfe ersucht und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Unterhaltstiteln in Höhe des über 52 EUR hinausgehenden Betrages beantragt.