OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.02.2008
II-8 UF 267/07
Normen:
BGB § 139 ; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1626b ; BGB § 1626c ; BGB § 1626d ; BGB § 1626e ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 708
FGPrax 2008, 105
FamRZ 2008, 1552
OLGReport-Düsseldorf 2008, 669

Zur Unwirksamkeit notariell beurkundeter Sorgerechtserklärungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen II-8 UF 267/07

DRsp Nr. 2008/10524

Zur Unwirksamkeit notariell beurkundeter Sorgerechtserklärungen

»1. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626b bis 1626d BGB abschließend geregelt. 2. Wenn im Rahmen eines notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirksame Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.«

Normenkette:

BGB § 139 ; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1626b ; BGB § 1626c ; BGB § 1626d ; BGB § 1626e ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nichtehelichen Eltern des betroffenen Kindes. Sie haben am 20.1.2006 von der Notarin G. W. in H. folgende Erklärung beurkunden lassen:

"Wir, Frau S. S. und Herr H. Sc. sind nicht miteinander verheiratet; wir leben aber seit dem 1. Oktober 2004 zusammen.

Aus unserer Verbindung ist unser Sohn P. S. , geboren am 28.1.2005, hervorgegangen.

Herr Sc. hat die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt durch Urkunde des Standesamtes W. vom 10.2.2005 - Vorgang 92/05 GK.

P. wird von uns beiden im gemeinsamen Haushalt betreut, deshalb wollen wir für ihn beide gemeinsam die elterliche Sorge ausüben; wir erklären daher jeder für sich selbst, dass wir die Sorge für unseren Sohn P. gemeinsam ausüben wollen.