I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nichtehelichen Eltern des betroffenen Kindes. Sie haben am 20.1.2006 von der Notarin G. W. in H. folgende Erklärung beurkunden lassen:
"Wir, Frau S. S. und Herr H. Sc. sind nicht miteinander verheiratet; wir leben aber seit dem 1. Oktober 2004 zusammen.
Aus unserer Verbindung ist unser Sohn P. S. , geboren am 28.1.2005, hervorgegangen.
Herr Sc. hat die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt durch Urkunde des Standesamtes W. vom 10.2.2005 - Vorgang 92/05 GK.
P. wird von uns beiden im gemeinsamen Haushalt betreut, deshalb wollen wir für ihn beide gemeinsam die elterliche Sorge ausüben; wir erklären daher jeder für sich selbst, dass wir die Sorge für unseren Sohn P. gemeinsam ausüben wollen.
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