1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 29.05.2008 (Bl. 29 d.A.), soweit Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft versagt worden ist.
Denn das Verfahren leidet an erheblichen Verfahrensfehlern.
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