OLG Naumburg - Beschluss vom 15.07.2008
3 WF 168/08
Normen:
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen Art. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 636
OLGReport-Naumburg 2009, 166
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 153/08

Zur Vereinbarkeit einer in einem ausländischen Urteil vorgenommenen Statusfeststellung mit dem deutschen Recht

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 3 WF 168/08

DRsp Nr. 2008/21539

Zur Vereinbarkeit einer in einem ausländischen Urteil vorgenommenen Statusfeststellung mit dem deutschen Recht

»Eine in einem ausländischen Urteil vorgenommene Statusfeststellung, die auf einer unzureichenden sachlichen sowie prozessualen Grundlage erfolgt, ist mit dem deutschen Recht (ordre public) nicht vereinbar. Damit steht der Anerkennung des Urteils auch im Ausspruch zum Unterhalt ein Versagungsgrund des Art. 5 Nr. 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 02.10.1973 entgegen.«

Normenkette:

Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen Art. 5 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 29.05.2008 (Bl. 29 d.A.), soweit Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft versagt worden ist.

Denn das Verfahren leidet an erheblichen Verfahrensfehlern.