BayObLG - Beschluß vom 30.09.1993
1Z BR 9/93
Normen:
BGB § 133, § 2069, § 2096, § 2108 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 131
ZEV 1995, 25

Zur Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 9/93

DRsp Nr. 1995/1330

Zur Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft

Verhältnis von Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft und Ersatznacherbeneinsetzung und das Verhältnis einer ausdrücklichen Ersatznacherbeneinsetzung zur Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach die Abkömmlinge eines zum Nacherben eingesetzten, aber vor dem Nacherbfall verstorbenen Abkömmlings des Erblassers als bedacht angesehen werden.

Normenkette:

BGB § 133, § 2069, § 2096, § 2108 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete Erblasserin verstarb 1971 im Alter von 82 Jahren. Aus ihrer Ehe mit dem am 12.7.1954 vorverstorbenen Ehemann sind sechs Kinder hervorgegangen, nämlich R (verstorben am 26.9.1986), U (verstorben am 14.8.1974), T (verstorben am 18.3.1985), A (seit 1944 vermisst, bisher aber nicht für tot erklärt), E (Beteiligte zu 4) und F (Beteiligter zu 5).

Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 sind Enkel der Erblasserin und die Kinder aus der Ehe der 1985 verstorbenen Tochter der Erblasserin T , die - ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts München vom 5.6.1985 - von ihrem Ehemann aufgrund gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten allein beerbt wurde.

Die Erblasserin hinterließ ein notarielles Testament vom 18.1.1966, in welchem sie verfügt hatte: