SchlHOLG - Beschluss vom 20.12.2002
9 W 113/02
Normen:
BRAGO § 23 § 121 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 166
MDR 2003, 657
NJW-RR 2004, 422
OLGReport-Schleswig 2003, 124
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 183/01

Zur Vergütung des PKH-Anwalts bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich

SchlHOLG, Beschluss vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 9 W 113/02

DRsp Nr. 2003/2922

Zur Vergütung des PKH-Anwalts bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr, vorausgesetzt, daß sich der Gegenstand des Vergleichs mit dem der Prozesskostenhilfegewährung deckt.

Normenkette:

BRAGO § 23 § 121 ;

Gründe:

I.

Auf die Erinnerung des dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts hat das Landgericht unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (MDR 1988, 210) sowie des 2. Familiensenats des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (SchlHA 2002, 103 f.) eine Vergleichsgebühr für dessen Mitwirkung an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich zugebilligt. Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit der Beschwerde unter Berufung auf eine dem entgegen stehende Entscheidung des 5. Familiensenats des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. dazu JurBüro 1989, 1118 ), wonach der eindeutige Wortlaut des § 121 BRAGO einer Einbeziehung außergerichtlicher Vergleiche entgegen stehe.

II.