OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.05.2005
20 W 452/04
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; BGB § 1901 Abs. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 383/04

Zur Vergütungsfähigkeit einer Tätigkeit des Berufsbetreuers außerhalb des übertragenen Aufgabenkreises (hier: Teilnahme an Strafverhandlung)

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 452/04

DRsp Nr. 2005/9112

Zur Vergütungsfähigkeit einer Tätigkeit des Berufsbetreuers außerhalb des übertragenen Aufgabenkreises (hier: Teilnahme an Strafverhandlung)

»Tätigkeiten des Berufsbetreuers, dem der Aufgabenkreis der Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten nicht übertragen ist, zur Wahrnehmung der Interessen eines Betreuten in Straf- oder Ermittlungsverfahren sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vergütungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, 4 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; BGB § 1901 Abs. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit welcher sie sich gegen die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die Tätigkeiten der Betreuerin in der Zeit von Juni bis Dezember 2003 zur Beschaffung eines Praktikumsplatzes und im Zusammenhang mit einem gegen den Betroffenen wegen Verstosses gegen des Betäubungsmittelgesetz ergangenen Strafbefehls sowie einer polizeilichen Vorladung wegen Diebstahls wendet, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).