Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit welcher sie sich gegen die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die Tätigkeiten der Betreuerin in der Zeit von Juni bis Dezember 2003 zur Beschaffung eines Praktikumsplatzes und im Zusammenhang mit einem gegen den Betroffenen wegen Verstosses gegen des
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