AG Mülheim an der Ruhr - 20 F 122/02 - 15.11.2007,
Zur Verjährung des Vergütungsanspruchs des im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts - Beginn der Verjährungsfrist; willkürliche Verjährungseinrede
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen II-8 WF 301/07
DRsp Nr. 2008/3670
Zur Verjährung des Vergütungsanspruchs des im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 644ZPO beigeordneten Rechtsanwalts - Beginn der Verjährungsfrist; willkürliche Verjährungseinrede
»1. Auch der Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse unterliegt gemäß § 195BGB der dreijährigen Verjährungsfrist.2. Bei einer Vertretung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 644ZPO beginnt die Verjährungsfrist - ungeachtet der Dauer des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens - mit dem Schluss des Jahres, in dem die gerichtliche Anordnung erlassen wird.3. Die Einrede der Verjährung ist unbeachtlich, wenn sie von Seiten des Landes willkürlich erhoben wird, § 242BGB. Dies kommt in Betracht, wenn sich die Landeskasse dabei nicht an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (hier: AV des JM NRW vom 30.06.2005 (560-Z.20)-JMBl.NRW S. 181) hält.«