OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2008
II-8 WF 301/07
Normen:
BGB § 188 ; BGB §§ 195 ff. ; BGB § 191 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 242 ; BRAGO § 16 S. 1 ; BRAGO § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1008
JurBüro 2008, 209
MDR 2008, 947
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr - 20 F 122/02 - 15.11.2007,

Zur Verjährung des Vergütungsanspruchs des im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts - Beginn der Verjährungsfrist; willkürliche Verjährungseinrede

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen II-8 WF 301/07

DRsp Nr. 2008/3670

Zur Verjährung des Vergütungsanspruchs des im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts - Beginn der Verjährungsfrist; willkürliche Verjährungseinrede

»1. Auch der Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse unterliegt gemäß § 195 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist. 2. Bei einer Vertretung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 644 ZPO beginnt die Verjährungsfrist - ungeachtet der Dauer des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens - mit dem Schluss des Jahres, in dem die gerichtliche Anordnung erlassen wird. 3. Die Einrede der Verjährung ist unbeachtlich, wenn sie von Seiten des Landes willkürlich erhoben wird, § 242 BGB. Dies kommt in Betracht, wenn sich die Landeskasse dabei nicht an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (hier: AV des JM NRW vom 30.06.2005 (560-Z.20)-JMBl.NRW S. 181) hält.«

Normenkette:

BGB § 188 ; BGB §§ 195 ff. ; BGB § 191 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 242 ; BRAGO § 16 S. 1 ; BRAGO § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f ;

Entscheidungsgründe:

I.