OLG Naumburg - Beschluss vom 09.07.2008
3 WF 139/08
Normen:
BGB § 195 ; BGB § 197 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 358
FuR 2009, 53
MDR 2009, 393
OLGReport-Naumburg 2009, 96
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 63/08

Zur Verjährung eines zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils noch nicht fälligen Unterhaltsanspruchs

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 3 WF 139/08

DRsp Nr. 2008/21540

Zur Verjährung eines zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils noch nicht fälligen Unterhaltsanspruchs

»Der im Urteil rechtskräftig festgestellte Unterhaltsanspruch, der zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht fällig ist, verjährt als künftig fälliger Anspruch in der Verjährungsfrist der §§ 197 Abs. 2, 195 BGB. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung eines solchen künftig fällig werdenden Anspruchs besteht jedenfalls dann nicht, wenn es um einen Unterhaltsanspruch von nur einem Monat geht.«

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 197 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 23. Mai 2008, auf Grund dessen dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Feststellung seiner rückständigen Kindesunterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten, seinem Vater, versagt worden ist, ist in der Sache unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.