I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 23. Mai 2008, auf Grund dessen dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Feststellung seiner rückständigen Kindesunterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten, seinem Vater, versagt worden ist, ist in der Sache unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
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