Zur Verjährung von Ansprüchen auf Ausgleich des Zugewinns
OLG Naumburg, Urteil vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 8 UF 268/99
DRsp Nr. 2002/6232
Zur Verjährung von Ansprüchen auf Ausgleich des Zugewinns
1. Für die nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB erforderliche Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes ist neben dem positiven Wissen von den die Beendigung begründenden Tatsachen (hier: Verzicht auf Rechtsmittel gegen das im Termin verkündete Scheidungsurteil) auch erforderlich, dass die Tatsachen in ihrer rechtlichen Bedeutung erkannt werden.2. Allein der Rechtsmittelverzicht vermittelt noch nicht die Kenntnis von der Rechtskraft des Scheidungsurteils.3. Ist die Partei anwaltlich vertreten gewesen und war der gleiche Anwalt auch für die Auseinandersetzung des Zugewinns mandatiert, dann muss die Partei die Kenntnis des Wissensvertreters vom Eintritt der Rechtskraft der Scheidung und dem Beginn der Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen.4. Die Einreichung der Klage (hier: am 16.01.1996) unterbricht nicht die Verjährung, wenn der angeforderte Kostenvorschuss erst eineinhalb Jahre später (hier: am 26.06.1997) eingezahlt wird und die Klage daraufhin zwei Wochen später zugestellt wird.5. Es ist für die Verjährung unschädlich, wenn die Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben wird, denn auch die Erhebung einer Klage bei einem unzuständigen Gericht (hier: Landgericht) unterbricht die Verjährung, wenn sie danach an das zuständige Gericht (hier: Amtsgericht) verwiesen wird.
Normenkette:
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