OLG Hamm - Urteil vom 05.11.2003
11 UF 50/03
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1361 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1208
OLGReport-Hamm 2004, 138
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 170/02

Zur Verpflichtung der unterhaltsberechtigten Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Trennung bzw. Ehescheidung - Angemessenheit der Übergangsfrist

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 11 UF 50/03

DRsp Nr. 2004/2045

Zur Verpflichtung der unterhaltsberechtigten Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Trennung bzw. Ehescheidung - Angemessenheit der Übergangsfrist

»1. War die im Zeitpunkt der Trennung (Ende 2000) 50 Jahre alte Ehefrau ab der Heirat im Jahre 1973 nicht mehr berufstätig, dann ist ihr bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (zunächst im Geringverdienerbereich / Teilzeiterwerbstätigkeit) eine Übergangszeit zu bewilligen, die der Senat bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ab dem Trennungszeitpunkt mit ca. 1 Jahr bemisst. 2. Verweist der Unterhaltspflichtige seine geschiedene Ehefrau nur auf die Aufnahme einer Tätigkeit im Geringverdienerbereich und verlangt erstmals mit der Berufungsbegründung eine vollschichtige Tätigkeit, dann können erst ab diesem Zeitpunkt Bemühungen um eine solche Stelle verlangt werden. Hierfür ist eine weitere Übergangszeit von ca. 6 Monaten angemessen.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1361 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die am 11.11.1950 geborene Klägerin und der am 02.10.1946 geborene Beklagte waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen, der sich in der Ausbildung befindet und für den der Beklagte monatlich Unterhalt in Höhe von 178,95 EURO zahlt.