OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.01.2003
17 WF 179/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 328 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2005, 103
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 1211/02

Zur Versagung der Prozesskostenhilfe, wenn der Ehescheidungsantrag durch ein ausländisches Scheidungsurteil unnötig geworden ist

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 17 WF 179/02

DRsp Nr. 2005/573

Zur Versagung der Prozesskostenhilfe, wenn der Ehescheidungsantrag durch ein ausländisches Scheidungsurteil unnötig geworden ist

»Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Ehescheidungsantrag ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn die Ehe der Parteien bereits durch das international zuständige Heimatgericht der Eheleute geschieden worden ist und der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils im Inland ein nur auf Rüge zu beachtender Zustellungsmangel entgegensteht.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 328 ;

Entscheidungsgründe:

Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe findet gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat. Die von der Antragstellerin am 17.09.2002 eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 30.08.2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ist somit zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg.