OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.09.2005
1 UF 98/05
Normen:
ZPO § 328 § 722 § 723 ;
Vorinstanzen:
AG Langen, - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 132/01

Zur Vollstreckbarerklärung des Scheidungsurteils eines slowenischen Gerichts nach §§ 722, 723 ZPO

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 1 UF 98/05

DRsp Nr. 2007/12577

Zur Vollstreckbarerklärung des Scheidungsurteils eines slowenischen Gerichts nach §§ 722, 723 ZPO

Normenkette:

ZPO § 328 § 722 § 723 ;

Entscheidungsgründe:

In dem angefochtenen Urteil hat das Familiengericht ein Urteil des Kreisgerichts Ljubljana, mit dem die Ehe des Beklagten mit der Mutter der Kläger geschieden und den Klägern ein Unterhalt zugesprochen wurde, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt und den vom Beklagten nach dem Urteil zu zahlenden Unterhalt seit 1. Juni 1990 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des slowenischen Rechts indexiert. Nach Art. 132 des slowenischen Familienrechts wird der in einem Gerichtsurteil festgesetzte Unterhalt der Wandlung der Lebenshaltungskosten und der persönlichen Einkommen in Slowenien angepasst durch Beschluss der Gemeinschaft der Sozialfürsorge Sloweniens. Die danach bis 2004 erfolgten Erhöhungen haben die Kläger detailliert dargelegt. Sie entsprechen dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 7. Februar 2004 Bezug genommen.

Gegen dieses dem Beklagten am 23. März 2005 zugestellte Urteil hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2005, eingegangen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 18. April 2005, Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.