I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit eines ungarischen Unterhaltstitels.
Die Gläubiger zu 1) und 2) sind die nichtehelichen Kinder des Schuldners aus dessen Verbindung mit der Kindesmutter. Die Gläubiger haben ihren ständigen Aufenthalt in Ungarn.
Durch Beschluss des Stadtgerichts Pecs vom 21. September 2005 (Az.: 4.P.20.563/2005/9) wurde der Schuldner in Abänderung des Beschlusses des Stadtgerichts Pecs vom 12. Juni 2002 (Az.: 16P.21.246/2002/6) verpflichtet, den Gläubigern ab 1. September 2004 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von je 25 000 HUF (insgesamt 50 000 HUF) bei Unverändertlassen des jedes Jahr im August fälligen Beitrags zu den Schulkosten in Höhe von je 30 000 HUF zu zahlen.
Der Beschluss vom 21. September 2005 ist seit dem 20. Oktober 2005 rechtskräftig.
In jenem Verfahren wurde der Schuldner von Rechtsanwalt Dr. P... J..., P..., vertreten.
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