OLG Rostock - Beschluss vom 09.11.1998
1 W 142/98
Normen:
ZPO § 529 Abs. 3 S. 1 § 539 § 767 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 ; AusfG § 1 § 4 ; Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.04.1958 Art. 1 Art. 4 Art. 8 Art. 12 ; Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 Art. 54 Abs. 1 ; AVAG § 35 ;
Fundstellen:
IPrax 2000, 214
OLGReport-Rostock 1999, 108

Zur Vollstreckbarkeitserklärung aus einem österreichischen Unterhaltstitel

OLG Rostock, Beschluss vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 1 W 142/98

DRsp Nr. 2002/6291

Zur Vollstreckbarkeitserklärung aus einem österreichischen Unterhaltstitel

1. Das Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung aus österreichischen gerichtlichen Entscheidungen richtet sich nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.04.1958. 2. Der deutsch-österreichische Vertrag vom 06.06.1959 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen steht der Anwendung des Haager Übereinkommens nicht entgegen, da die beiden Übereinkommen nebeneinander bestehen. Dem Haager Übereinkommen ist ein Vorrang einzuräumen, wenn der Antragsteller sich auf keine bestimmte Rechtsgrundlage beruft. 3. Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 ist im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich mit Wirkung vom 01.09.1996 in Kraft getreten und gilt deshalb nach Art. 54 Abs. 1 des Übereinkommens nur für solche Klagen und Urkunden, die danach erhoben oder aufgenommen wurden (hier: Österreichischer Titel stammt vom 24.03.1995).