OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.02.2006
I-3 W 23/06
Normen:
UhEntschÜbkHaag Art. 4 Art. 5 Art. 17 ; EuGVVO Art. 38 Art. 43 Art. 45 ; AVAG § 1 Abs. 1 Nr. 1c § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 803
OLGReport-Düsseldorf 2006, 644
Rpfleger 2006, 262
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 321/05

Zur Vollstreckbarkeitserklärung einer durch polnisches Gericht titulierten Unterhaltsforderung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2006 - Aktenzeichen I-3 W 23/06

DRsp Nr. 2006/2779

Zur Vollstreckbarkeitserklärung einer durch polnisches Gericht titulierten Unterhaltsforderung

»Der Vollstreckbarerklärung einer in 2004 durch ein polnisches Gericht titulierten Unterhaltsforderung seiner minderjährigen Tochter kann der Schuldner wegen der mit Blick auf Art. 45 Abs. 1 EuGVVO gebotenen gemeinschaftskonformen Auslegung des § 12 Abs. 1 AVAG nicht erfolgreich mit dem - bestrittenen - Einwand begegnen, er habe den gesamten ausstehenden Unterhalt in einem Betrag in 2005 beglichen.«

Normenkette:

UhEntschÜbkHaag Art. 4 Art. 5 Art. 17 ; EuGVVO Art. 38 Art. 43 Art. 45 ; AVAG § 1 Abs. 1 Nr. 1c § 12 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Vorsitzende der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2005 auf Gesuch der Antragstellerin u. A. angeordnet:

"Das Urteil des Bezirksgerichts in Opole/Polen vom 23.07.2004 - Aktenzeichen: IRC 470/03 - zu Ziffer 3, durch das der Beklagte verurteilt wird, zugunsten der minderjährigen A.G.B., geboren am XX1992, Unterhaltsgeld monatlich in Höhe von 400,00 PLN im Voraus bis zum 15. jeden Monats zu Händen der Mutter der Minderjährigen zu zahlen mit gesetzlichen Zinsen im Falle der Zahlungsverzögerung einer der monatlichen Raten, wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklärt.