I.
Die Vorsitzende der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2005 auf Gesuch der Antragstellerin u. A. angeordnet:
"Das Urteil des Bezirksgerichts in Opole/Polen vom 23.07.2004 - Aktenzeichen: IRC 470/03 - zu Ziffer 3, durch das der Beklagte verurteilt wird, zugunsten der minderjährigen A.G.B., geboren am XX1992, Unterhaltsgeld monatlich in Höhe von 400,00 PLN im Voraus bis zum 15. jeden Monats zu Händen der Mutter der Minderjährigen zu zahlen mit gesetzlichen Zinsen im Falle der Zahlungsverzögerung einer der monatlichen Raten, wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklärt.
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