OLG Celle - Urteil vom 11.02.2003
16 U 180/02
Normen:
ZPO § 750 ; ZPO § 788 ; ZVG § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 436/01

Zur Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gegen den mitbesitzenden Ehegatten

OLG Celle, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 16 U 180/02

DRsp Nr. 2003/15823

Zur Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gegen den mitbesitzenden Ehegatten

»1. Eine Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss gegen den mitbesitzenden Ehegatten setzt Klausel und Zustellung auch gegen ihn voraus. 2. § 788 ZPO schließt die Anwendbarkeit der §§ 990, 286 BGB aus.«

Normenkette:

ZPO § 750 ; ZPO § 788 ; ZVG § 93 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

1. Zwar umfasst nach absolut herrschender Meinung ein Räumungstitel auch den Ehegatten, der allein aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft Mitbesitzer ist. Dies gilt auch für den Zuschlagsbeschluss, der gemäß § 93 ZVG einem Räumungstitel gleichsteht (vgl. Zeller, ZVG, 17. Aufl., Rn. 2.1 mit weiteren Nachweisen).

Jedoch folgt daraus lediglich, dass der Vollstreckungsgläubiger darauf verzichten kann, auch gegen den nur mitbesitzenden Ehegatten einen Räumungstitel zu beschaffen. Er ist dagegen nicht von der Verpflichtung befreit, den im Titel nicht genannten Ehepartner in die Vollstreckungsklausel aufnehmen zu lassen (vgl. hierzu z. B. LG Lübeck, Beschluss vom 26. April 1989 und OLG Köln, Beschluss vom 7. Februar 1994, Az.: 2 W 117/93, jeweils zitiert nach Juris, WuM 1994, 285).