Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
1. Zwar umfasst nach absolut herrschender Meinung ein Räumungstitel auch den Ehegatten, der allein aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft Mitbesitzer ist. Dies gilt auch für den Zuschlagsbeschluss, der gemäß §
Jedoch folgt daraus lediglich, dass der Vollstreckungsgläubiger darauf verzichten kann, auch gegen den nur mitbesitzenden Ehegatten einen Räumungstitel zu beschaffen. Er ist dagegen nicht von der Verpflichtung befreit, den im Titel nicht genannten Ehepartner in die Vollstreckungsklausel aufnehmen zu lassen (vgl. hierzu z. B. LG Lübeck, Beschluss vom 26. April 1989 und OLG Köln, Beschluss vom 7. Februar 1994, Az.:
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