OLG Naumburg - Beschluss vom 21.12.2001
8 WF 291/01
Normen:
GKG § 65 Abs. 7 ; ZPO § 270 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 460
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 310/01

Zur Wahrung der zweijährigen Anfechtungsfrist

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 8 WF 291/01

DRsp Nr. 2002/5864

Zur Wahrung der zweijährigen Anfechtungsfrist

»1. Die zweijährige Anfechtungsfrist ist nicht gewahrt, wenn der Kläger zwar die beabsichtigte Klage noch rechtzeitig einreicht, jedoch weder den Vorschuss einzahlt noch einen Antrag nach § 65 Abs. 7 GKG stellt. 2. Der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht ausreichend, um eine alsbaldige und damit fristwahrende Zustellung der Klage annehmen zu können.«

Normenkette:

GKG § 65 Abs. 7 ; ZPO § 270 ;

Gründe:

Der Kläger hat im September 2001 Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass er nicht Vater der Beklagten sei. Hierzu hat er behauptet, erst Anfang Oktober 1999 aufgrund eines Schreibens des Jugendamtes Kenntnis von der Geburt der Beklagten erhalten zu haben. Mit der Klage hat er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 5.11.2001 Prozesskostenhilfe verweigert und auf die Beschwerde dieser nicht abgeholfen.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.