Der Kläger hat im September 2001 Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass er nicht Vater der Beklagten sei. Hierzu hat er behauptet, erst Anfang Oktober 1999 aufgrund eines Schreibens des Jugendamtes Kenntnis von der Geburt der Beklagten erhalten zu haben. Mit der Klage hat er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 5.11.2001 Prozesskostenhilfe verweigert und auf die Beschwerde dieser nicht abgeholfen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|