OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2000
9 WF 198/00
Normen:
ZPO § 372a Abs. 1 § 377 Abs. 1, 2 § 386 Abs. 1, 3 § 387 § 621 Abs. 1 Nr. 10 § 621a Abs. 1 S. 1 § 640 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 2001, 142
FamRZ 2001, 1010

Zur Weigerung im Rahmen eines Abstammungsverfahrens, eine Blutentnahme zu dulden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2000 - Aktenzeichen 9 WF 198/00

DRsp Nr. 2002/6054

Zur Weigerung im Rahmen eines Abstammungsverfahrens, eine Blutentnahme zu dulden

1. In Abstammungsverfahren hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben unter den Voraussetzungen des § 372a ZPO zu dulden. 2. Die Ladung zur Blutentnahme muss den Anforderungen des § 377 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 ZPO entsprechen, da die Untersuchung nach § 372a ZPO eine gerichtliche Beweisaufnahme in Form einer Augenscheineinnahme ist. Die Ladung durch den Sachverständigen ist nicht ausreichend, wenn wegen des Nichterscheinens des Betroffenen Ordnungsmaßnahmen getroffen werden sollen. 3. Macht der Betroffene ordnungsgemäß nach § 386 Abs. 1 ZPO analog Weigerungsgründe geltend, dann ist analog § 387 ZPO nach mündlicher Verhandlung per Zwischenentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu entscheiden. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln vor Durchführung des Zwischenverfahrens ist unzulässig. 4. Da für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Verfahrensvorschriften des FGG gelten, §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621a Abs. 1 S. 1, 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ist für die Zwischenentscheidung anders als für die Endentscheidung die Entscheidungsform des Urteils nicht zwingend vorgeschrieben. Über die Berechtigung der Weigerung kann demnach auch durch Beschluss entschieden werden.

Normenkette:

§ Abs. § Abs. , § Abs. , § § Abs. 1 Nr. § 621a Abs. 1 S. 1 § 640 Abs. 2 Nr. 1 ;