OLG Dresden - Beschluss vom 04.03.2003
10 WF 125/03
Normen:
Ermäßigungssatz-AnpassungsVO § 1 ; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26a Satz 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 489
OLGReport-Dresden 2003, 550
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 1694/00

Zur weiteren Anwendung des 10%-igen Gebührenabschlags Ost - Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes?

OLG Dresden, Beschluss vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 10 WF 125/03

DRsp Nr. 2003/11853

Zur weiteren Anwendung des 10%-igen Gebührenabschlags Ost - Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes?

Auch der zehnprozentige Gebührenabschlag für Rechtsanwälte bei Vertretung von Mandanten mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor Gericht oder Behörden in den neuen Ländern ist zumindest bis zum 31.12.2003 noch anzuwenden. Ob diese Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, kann offenbleiben.

Normenkette:

Ermäßigungssatz-AnpassungsVO § 1 ; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26a Satz 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere die Erwachsenheitssumme des § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO übersteigende Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht eine höhere Kostenfestsetzung zugunsten des Antragstellers abgelehnt.