OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.12.2000
17 UF 393/00
Normen:
HKiEntÜ Art. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 645
DAVorm 2001, 249

Zur Widerrechtlichkeit im Sinne des § 3 HKiEntÜ

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 17 UF 393/00

DRsp Nr. 2002/6295

Zur Widerrechtlichkeit im Sinne des § 3 HKiEntÜ

1. Widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HkiEntÜ ist eine Verbringung eines Kindes nur dann, wenn der andere Elternteil wenigstens mitsorgeberechtigt ist. Allein die Verletzung des Besuchsrechts führt noch nicht zur Widerrechtlichkeit im Sinne der genannten Vorschrift. 2. Maßgeblich ist die Sorgerechtssituation im Zeitpunkt der Verbringung. Ebenso wenig wie die spätere Übertragung der elterlichen Sorge auf den entführenden Elternteil die Widerrechtlichkeit beseitigen kann, vermag die spätere Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil die Widerrechtlichkeit zu begründen.

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 645
DAVorm 2001, 249