I.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antrag bei dem Landgericht Koblenz gestellt wurde. Denn der Antrag kann bei jedem Gericht, bei dem nach §§ 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG die sofortige weitere Beschwerde eingelegt werden kann, gestellt werden (Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal, FG 15. Aufl. § 22 Rdnr 43).
II.
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