OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.03.2003
3 W 33/03
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 Satz 1 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1854
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 619/02
AG Diez, - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 454/92

Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumnis hinsichtlich der Form und Frist einer als Betreuerin eingesetzten Volljuristin; zur Unterlassung einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung im Bezug auf Wiedereinsetzung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 3 W 33/03

DRsp Nr. 2003/8915

Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumnis hinsichtlich der Form und Frist einer als Betreuerin eingesetzten Volljuristin; zur Unterlassung einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung im Bezug auf Wiedereinsetzung

»1. Einer als Betreuerin eingesetzten Volljuristin, die es versäumt, sich alsbald nach Zustellung der Entscheidung hinsichtlich Form und Frist des beabsichtigten Rechtsmittels kundig zu machen, ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. In einem solchen Fall ist auch das Unterlassen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung kein Wiedereinsetzungsgrund; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 Satz 1 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antrag bei dem Landgericht Koblenz gestellt wurde. Denn der Antrag kann bei jedem Gericht, bei dem nach §§ 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG die sofortige weitere Beschwerde eingelegt werden kann, gestellt werden (Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal, FG 15. Aufl. § 22 Rdnr 43).

II.