OLG Rostock - Beschluss vom 24.01.2005
3 W 118/04
Normen:
FGG § 29 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1278
OLGReport-Rostock 2005, 666
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 332/04

Zur Wirksamkeit der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers

OLG Rostock, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 3 W 118/04

DRsp Nr. 2005/9202

Zur Wirksamkeit der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers

»1. Die vom Betroffenen eingelegte sofortige weitere Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 29 Abs. 1 S. 2 FGO). 2. Die von einem Rechtsanwalt für den Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsanwalt keine Vollmacht nachweisen kann. 3. Eine Person ist als Betreuer nicht geeignet und gem. § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB zu entlassen, wenn er als Anwalt die Interessen des Lebensgefährden der Betroffenen wahrnimmt und sich von daher in einem Interessenkonflikt befindet.«

Normenkette:

FGG § 29 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: