OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.09.2003
16 WF 156/03
Normen:
ZPO § 78 ; ZPO § 137 ; ZPO § 269 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 957
OLGReport-Stuttgart 2004, 159
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau - 31 F 11/03 - 07.08.200,

Zur Wirksamkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags bei fehlender Einwilligung des Antragsgegners

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 16 WF 156/03

DRsp Nr. 2003/15053

Zur Wirksamkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags bei fehlender Einwilligung des Antragsgegners

»1. Die Rücknahme des Scheidungsantrags ist ohne Einwilligung des Antragsgegners wirksam, wenn dieser zwar in mündlicher Verhandlung zur Scheidung sachlich Stellung genommen hatte, dabei aber nicht anwaltlich vertrten war. 2. Über die Wirksamkeit der Rücknahme kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.«

Normenkette:

ZPO § 78 ; ZPO § 137 ; ZPO § 269 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob das seit 16.6.1998 zwischen ihnen rechtshängige Scheidungsverfahren durch Antragsrücknahme beendet ist. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 7.8.2003, den Parteien formlos mitgeteilt, festgestellt, dass die Klagrücknahme der Antragstellerin wegen Verweigerung der Zustimmung des Antragsgegners nicht wirksam geworden ist, und prozessleitende Verfügungen getroffen. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Rechtsmittel eingelegt, das am 18.8.2003 beim Familiengericht einging. Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Die Antragstellerin beantragt, entgegen dem Ausspruch im angefochtenen Beschluss festzustellen, dass das Verfahren durch Antragsrücknahme beendet ist. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Ein Kostenantrag ist beiderseits nicht gestellt worden.