OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2006
II-8 UF 30/05
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 87 Abs. 1 ; ZPO § 172 Abs. 1 ; ZPO § 339 Abs. 1 ;

Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils an früheren Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen II-8 UF 30/05

DRsp Nr. 2007/22402

Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils an früheren Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung

1. Gemäß § 87 Abs. 1 ZPO endet die Vollmacht im Anwaltsprozess erst durch die Anzeige der wirksamen Bestellung eines anderen Anwalts; die Mandatsniederlegung durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten hat für die tatsächliche Beendigung des prozessrechtlichen Vertretungsverhältnisses keine maßgebliche Bedeutung. 2. Allein durch den Bestellungsschriftsatz eines neuen Rechtsanwalts und dessen Auftreten im Gerichtstermin ist keine wirksame Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts im Sinne des § 87 Abs. 1 ZPO erfolgt, wenn dem neuen Rechtsanwalt mangels Zulassung beim Oberlandesgericht die Postulationsfähigkeit im Sinne des § 78 Abs. 1 ZPO fehlt. 3. Ist die Bestellung eines neuen Rechtsanwalts wegen fehlender Postulationsfähigkeit unwirksam, so dauert das Vertretungsverhältnis des bisherigen Prozessbevollmächtigten fort, ist seine Vollmacht noch nicht erloschen. In diesem Fall ist die Zustellung eines Versäumnisurteils gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den früheren Prozessbevollmächtigten wirksam erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 87 Abs. 1 ; ZPO § 172 Abs. 1 ; ZPO § 339 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: