OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.2005
II-1 UF 71/05
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1363 Abs. 1 ; BGB §§ 1372 ff. ; BGB § 1379 ; BGB § 1408 ; BGB § 1414 ;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 268/03

Zur Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich bei Fehlen eines auszugleichendenVersorgungsvermögens aufgrund selbständiger Tätigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen II-1 UF 71/05

DRsp Nr. 2008/3632

Zur Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich bei Fehlen eines auszugleichendenVersorgungsvermögens aufgrund selbständiger Tätigkeit

1. Haben Ehegatten in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart, kann in der Scheidungsfolgensache Zugewinn eine Auskunft über das Endvermögen zur Vorbereitung eines Zahlungsantrags nicht mehr verlangt werden. Die im Rahmen des Ehevertrages vereinbarte Gütertrennung kennt keine Auskunftspflicht. Eine derartige Verpflichtung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Kenntnis der Vermögenslage erforderlich sei, um die Wirksamkeit des Ehevertrages beurteilen zu können. 2. Auch wenn der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich ist, sind grob unbillige Versorgungsdefizite vorrangig im Unterhaltsrecht und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren. Mit Blick darauf hat das Gericht zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob die ehevertragliche Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt.