OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.09.2005
II-1 UF 22/05
Normen:
BGB § 138 § 1408 Abs. 2 § 1587b Abs. 2, Abs. 6 ; FGG § 53d ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 793
FamRZ 2006, 793
FuR 2006, 215
FuR 2006, 215
OLGReport-Düsseldorf 2006, 245
OLGReport-Düsseldorf 2006, 245
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 22.12.2004

Zur Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen II-1 UF 22/05

DRsp Nr. 2006/7202

Zur Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

1. Der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gem. § 138 BGB nichtig, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2005, 26). 2. Zur Frage, ob das Recht, die Ausübung des Versorgungsausgleichs zu beantragen, verwirkt wurde.

Normenkette:

BGB § 138 § 1408 Abs. 2 § 1587b Abs. 2, Abs. 6 ; FGG § 53d ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ihre Ehe, die sie am 23.12.1985 geschlossen hatten, ist durch das am 2.12.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Az.: 41 F 65/98) geschieden worden; der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 22.5.1998 zugestellt worden. In dem Scheidungsurteil heißt es im Tenor unter Ziff. III: "Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt." In den Entscheidungsgründen ist dazu unter Ziffer III ausgeführt: