OLG Hamm - Urteil vom 06.06.2005
4 UF 187/04
Normen:
BGB § 138 ; BGB § 242 ; BGB § 1408 ; BGB § 1571 ; BGB § 1572 ; BGB § 1573 ; BGB § 1587o ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1567
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 6195/03

Zur Wirksamkeit des Verzichts auf Nachscheidungsunterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag - Verstoß gegen gute Sitten?

OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 4 UF 187/04

DRsp Nr. 2005/11645

Zur Wirksamkeit des Verzichts auf Nachscheidungsunterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag - Verstoß gegen gute Sitten?

1. Ehevertragliche Abreden sind im Rahmen der durchzuführenden Inhaltskontrolle dahingehend zu prüfen, ob sie wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB unwirksam sind. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsabschluss abstellt. Zu würdigen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der geplante oder bereits verwirklichte Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und eventuell vorhandene Kinder. 2. Verfügt ein Ehegatte über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Steuerfachgehilfe und ist er aufgrund notarieller Belehrung in der Lage, die rechtlichen Auswirkungen eines Ehevertrages zu erkennen, kann von einer vom anderen Ehegatten ausgenutzten Unterlegenheit nicht ausgegangen werden. 3. Die Tatsache, dass ein Ehegatte die Fortsetzung der Ehe von dem Abschluss des Ehevertrages abhängig macht, begründet keinen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Eine derartige Forderung ist nicht zu beanstanden, wenn sie nicht im Rahmen einer intakten Ehe gestellt, sondern nach einer Trennungsphase zur Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Beziehung gemacht wird.