OLG Hamm - Beschluss vom 13.10.2005
2 WF 333/05
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 1379 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 268
NJW-RR 2006, 793
OLGReport-Hamm 2006, 537
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 75/05

Zur Wirksamkeit eines mit einer Schwangeren abgeschlossenen Ehevertrags

OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 2 WF 333/05

DRsp Nr. 2006/8459

Zur Wirksamkeit eines mit einer Schwangeren abgeschlossenen Ehevertrags

Ein mit einer Schwangeren abgeschlossener Ehevertrag, der allein die Regelung der Gütertrennung zum Inhalt hat, ist wirksam.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 1379 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Endvermögens des Antragstellers nach § 1379 Abs. 1 BGB - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn der Leistungsanspruch, dessen Bezifferung durch die Auskunft vorbereitet werden soll, unter keinen Umständen gegeben sein kann. So liegt der Fall hier. Einem Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin aus § 1378 Abs. 1 BGB steht auf Dauer entgegen, dass die Parteien auf Grund des wirksamen notariellen Ehevertrages vor dem Notar I in X vom 02. September 1999 seit Beginn der Ehe bis heute nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), sondern in Gütertrennung (§ 1414 BGB) gelebt haben.