Zur Wirksamkeit eines notariellen Vertrags über den Ausschluss nachehelichen Unterhalts
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen UF 100/98
DRsp Nr. 2002/6122
Zur Wirksamkeit eines notariellen Vertrags über den Ausschluss nachehelichen Unterhalts
Ein kurz nach der Eheschließung geschlossener notarieller Vertrag (hier: 1979), der ohne Gegenleistung den vollständigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleichsansprüche der (hier: tschechischen) Ehefrau enthält, ist wegen Verstoßes gegen §§ 134, 138BGB nichtig,wenn die Ehefrau bei Vertragsschluss noch sehr jung war (hier: 22 Jahre) und sich noch kein Jahr in Deutschland aufgehalten hatte,wenn die Parteien bereits ein (hier zwei Jahre altes) gemeinsames Kind hatten undwenn zwei Jahre später ein weiteres gemeinsames Kind geboren wurde.