OLG Naumburg - Beschluss vom 09.10.2000
14 WF 101/00
Normen:
ZPO § 256 § 328 Abs. 1 Nr. 2, 4 ; ZPO DDR § 38 § 39 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1013

Zur Wirksamkeit von Statusurteilen in der ehemaligen DDR

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2000 - Aktenzeichen 14 WF 101/00

DRsp Nr. 2002/6216

Zur Wirksamkeit von Statusurteilen in der ehemaligen DDR

1. Eine sich aus entsprechender Anwendung des § 328 ZPO ergebende Unwirksamkeit eines Urteils (hier: Feststellung der Vaterschaft durch ein Kreisgericht der DDR am 16.06.1989) kann im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. 2. Statusurteilen, die vor dem Beitritt von Gerichten der damaligen DDR gefällt wurden, ist die Anerkennung nach dem Beitritt zu versagen, wenn sie gegen den ordre public verstoßen (hier: Verstoß verneint). 3. Die ordnungsgemäße Zustellung einer Klage ist nach den im Urteilsstaat geltenden Zustellungsregeln, hier also nach dem Recht der DDR, zu beurteilen (hier: Zustellung durch die Post und Niederlegung in den Hausbriefkasten nach §§ 38, 39 ZPO der DDR).