BayObLG - Beschluß vom 30.11.1995
1Z BR 86/95
Normen:
BGB § 133, § 1938, § 2258, § 233 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 319
ErbPrax 1996, 243
FGPrax 1996, 64
FamRZ 1996, 826
NJW-RR 1996, 967
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2604/94
AG Würzburg -Zweigstelle Ochsenfurt (VI 228/93),

Zur Wirkung aufeinander folgender letztwilliger Verfügungen

BayObLG, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 86/95

DRsp Nr. 1996/503

Zur Wirkung aufeinander folgender letztwilliger Verfügungen

»1. Ist eine letztwillige Verfügung aufgehoben, weil sie einer späteren letztwilligen Verfügung widerspricht, so bleibt die aufgehobene Verfügung grundsätzlich auch dann unwirksam, wenn die spätere Verfügung aus tatsächlichen Gründen (hier Vorversterben des Bedachten) keine Wirkungen entfaltet. 2. Hat der Erblasser einem möglichen gesetzlichen Erben, der selbst nicht Pflichtteilsberechtigt ist, durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil entzogen, so liegt darin regelmäßig der Ausschluß des Betroffenen von der gesetzlichen Erbfolge gemäß § 1938 BGB. Dieser Ausschluß ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Erblasser dem Betroffenen später verzeiht. Der Erblasser kann ihn dann nur durch letztwillige Verfügung beseitigen. 3. Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung die Erbfolge durch positive Erbeinsetzungen abschließend geregelt und daneben einen Angehörigen, den er nicht zum Erben berufen hat, ausdrücklich auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so kann allein eine spätere Änderung der positiven Erbeinsetzung regelmäßig kein Anhaltspunkt dafür sein, daß die Erbfolge insgesamt abschließend neu geregelt werden sollte in dem Sinn, daß auch die (negative) Enterbung entfallen soll.«

Normenkette:

BGB § 133, § , § , § ;