BSG - Urteil vom 23.06.1994
4 RA 4/93
Normen:
AVG § 67 Abs 2, RVO § 1290 Abs 2 ; BGB § 1585 Abs. 1, § 1585c; VAHRG § 5 Abs. 1, § 9 ;
Fundstellen:
EzFamR VAHRG § 5 Nr. 3
NJW-RR 1995, 840
SozR 3-5795 § 5 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,

BSG - Urteil vom 23.06.1994 (4 RA 4/93) - DRsp Nr. 1995/6881

BSG, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 4 RA 4/93

DRsp Nr. 1995/6881

Zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet i.S.d. § 5 VAHRG ist grundsätzlich nur derjenige, der aufgrund gesetzlicher Bestimmung Unterhalt schuldet. Dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5 VAHRG entspricht es, stets dann nicht auf die gesetzliche Unterhaltslage abzustellen, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, weil die Ehegatten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit einen vollständigen Unterhaltsverzicht vereinbart haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und auch nach der Rechtsprechung kann Unterhalt auch in Form einer unentgeltlichen Nutzung von Wohnraum gewährt werden.

Normenkette:

AVG § 67 Abs 2, RVO § 1290 Abs 2 ; BGB § 1585 Abs. 1, § 1585c; VAHRG § 5 Abs. 1, § 9 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) unter Berücksichtigung von Rentenanwartschaften zusteht, die das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens seiner geschiedenen Ehefrau (Beigeladene) übertragen hat.