OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.09.2003
5 UF 200/02
Normen:
ZPO § 323 ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 554
MDR 2004, 454
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 04.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 176/01

Zur Zulässigkeit der Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist in einem noch laufenden Berufungsverfahren wegen eingetretener tatsächlicher Veränderungen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 5 UF 200/02

DRsp Nr. 2003/12708

Zur Zulässigkeit der Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist in einem noch laufenden Berufungsverfahren wegen eingetretener tatsächlicher Veränderungen

»1. Die Befristung der Anschlussberufung durch Art. 2 des ZPO -Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 ändert nichts an der Befugnis, auch nach Fristablauf aufgrund eingetretener tatsächlicher Veränderungen statt der Erhebung einer selbständigen Abänderungsklage in einem noch laufenden Berufungsverfahren einen höheren Unterhaltsanspruch geltend zu machen. 2. Ein erweitertes Unterhaltsverlangen kann indes nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 323 ZPO geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 323 ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat hält an der in den Beschlüssen vom 16. Juni und 11. Juli 2003 vertretenen Auffassung, wonach die beabsichtigte Anschlussberufung der Antragstellerin wegen Ablaufs der Frist zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels unzulässig sei, nicht mehr fest.