OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.08.2002
17 WF 75/02
Normen:
ZPO § 148 § 252 § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 574 Abs. 2 Nr. 1 § 574 Abs. 3 ; KiUG § 3 ; UTAG § 2 ; RPflG § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 538
OLGReport-Stuttgart 2002, 456
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 FH 1730/00

Zur Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens in analoger Anwendung von § 148 ZPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 17 WF 75/02

DRsp Nr. 2002/13977

Zur Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens in analoger Anwendung von § 148 ZPO

»Die Aussetzung des Verfahrens ist in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist. Das Amtsgericht kann nach § 148 ZPO analog erst verfahren, wenn feststeht, dass das zuständige Rechtsmittelgericht die Sache entweder selbst nach § 148 ZPO aussetzen würde oder dass es das Verfahren nach Art. 100 GG aussetzen und zum Gegenstand einer Richtervorlage machen müsste, weil es zuvor bereits andere Sachen bezogen auf die gleiche Rechtsnorm nach Art. 100 GG vorgelegt hat.«

Normenkette:

ZPO § 148 § 252 § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 574 Abs. 2 Nr. 1 § 574 Abs. 3 ; KiUG § 3 ; UTAG § 2 ; RPflG § 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners. Sie verlangt im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 des Kindesunterhaltsgesetzes (KiUG) sowie § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes (UTAG) Erhöhung ihres Unterhalts für die Zeit ab 01.01.2001. Bisher bezahlt der Antragsgegner einen monatlichen Kindesunterhalt von 239,-- DM; die Anpassung des Unterhaltstitels würde zu einer Zahlungsverpflichtung von monatlich 345,-- DM führen, also zu einer Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung um 106,-- DM.