OLG Hamm - Beschluss vom 11.03.2005
11 WF 86/05
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 § 620c Satz 2 § 621 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 § 644 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 352
OLGReport-Hamm 2005, 620
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 417/04

Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren in Unterhaltssache

OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 11 WF 86/05

DRsp Nr. 2005/17794

Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren in Unterhaltssache

»1. Die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren des Familiengerichts nach § 644, 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 ZPO ist unzulässig, da auch gegen die Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben wäre. 2. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. HS ZPO gilt entsprechend.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 § 620c Satz 2 § 621 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 § 644 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihm für seine beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt durch den angefochtenen Beschluss nur in eingeschränktem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist unzulässig.